Bebauungspläne
Bei Fragen zu den Bebauungsplänen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter in der Bauabteilung:
Ellerstadt
Bebauungsplan "Mittelgewanne Ost"
Bebauungsplan "Mittelgewanne Ost"
Bebauungsplan "Kirchgewanne"
Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Kirchgewanne, 2. Teiländerung" der Gemeinde Ellerstadt
Der Rat der Gemeinde Ellerstadt hat den Bebauungsplan "Kirchgewanne, 2. Teiländerung" am 21.07.2020 in öffentlicher Sitzung als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen. Weiterhin wurde die Gestaltungssatzung beschlossen. Für den Geltungsbereich der Änderung werden die Vorgängerfassungen des Bebauungsplanes aufgehoben.
Maßgebend sind die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung vom 19.08.2020.
Der Bebauungsplan „Kirchgewanne, 2. Teiländerung" der Gemeinde Ellerstadt tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Verbandsgemeinde Wachenheim, Weinstraße 16, 67157 Wachenheim an der Weinstraße, während der folgenden Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, zusätzlich Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr
im Fachbereich natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.08 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Außerhalb der Öffnungszeiten können Termine vereinbart werden.
Beim Betreten des Rathauses gelten bis auf weiteres, aufgrund der Corona bedingten Regelungen, Zugangsbeschränkungen. Diese sind unbedingt zu beachten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gem. § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren ab Entstehung des Anspruchs schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Friedelsheim
Bebauungsplan Waltershöhe / Schlossgarten
In seiner Sitzung am 24.09.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Friedelsheim den Bebauungsplan "Waltershöhe/Schlossgarten" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wachenheim ist der Bebauungsplan am 31.01.2020 in Kraft getreten. In der Folge sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung und weitere Anlagen zum Bebauungsplan einsehbar.
Gönnheim
Bebauungsplan "Ruthenweg II"
In seiner Sitzung am 18.09.2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Gönnheim den Bebauungsplan "Ruthenweg II" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wachenheim ist der Bebauungsplan am 18.11.2013 in Kraft getreten. In der Folge sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung zum Bebauungsplan einsehbar.
Anlage zum Artrenschutzbericht
Bericht zum wasserwirtschaftlichen Ausgleich
Anlage zum Fachbeitrag Naturschutz
Planzeichnung mit Festsetzungen
Wachenheim
Bebauungsplan "Pforte"
In seiner Sitzung am 17.03.2014 hat der Stadtrat der Stadt Wachenheim den Bebauungsplan der Innenentwicklung "Pforte" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wachenheim ist der Bebauungsplan am 04.04.2014 in Kraft getreten. In der Folge sind die Planzeichung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie weitere Anlagen zum Bebauungsplan einsehbar.
Anlage 1 Rahmenbedingungen und Ziele
Anlage 4 Artenschutzbetrachtung
Bebauungsplan "am Schwabenbach"
Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes "am Schwabenbach" der Stadt Wachenheim an der WeinstraßeDie Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat den vom Stadtrat der Stadt Wachenheim an der Weinstraße am 23. Juni 2020 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Am Schwabenbach" mit Verfügung vom 26. Oktober 2020, Az.: 1/13/Ri, gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt.
Maßgebend sind die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung vom 23. Juni 2020.
Der Bebauungsplan „Am Schwabenbach" der Stadt Wachenheim tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Verbandsgemeinde Wachenheim, Weinstraße 16, 67157 Wachenheim an der Weinstraße, während der folgenden Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, zusätzlich Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr
im Fachbereich natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.08 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Außerhalb der Öffnungszeiten können Termine vereinbart werden.
Beim Betreten des Rathauses gelten bis auf weiteres, aufgrund der Corona bedingten Regelungen, Zugangsbeschränkungen. Diese sind unbedingt zu beachten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gem. § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren ab Entstehung des Anspruchs schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Genehmigungsvermerk der Kreisverwaltung Bad Dürkheim